Werbung für Biozidprodukte
In Anbetracht des Beginns der Verkaufssaison für Mückenschutzsprays o. Ä. weisen wir darauf hin, dass bei der Werbung für Biozidprodukte in der Apotheke auch bei der Schaufensterwerbung die Pflichthinweise nach Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) berücksichtigt werden müssen. |
Werbung für Lebensmittel
Mit dem immer größer werdenden Sortiment an Nahrungsergänzungsmitteln nimmt auch die Werbung für die entsprechenden Produkte zu. Maßgebend für die Bewertung einer Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln sind die Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB). § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verbot irreführender Informationen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere
Weiterhin wird in Abs. 2 vorausgesetzt, dass die Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Darüber hinaus enthält § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Verbot krankheitsbezogener Werbung. Danach dürfen Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 a) der Verordnung gilt dies auch für die Werbung. |
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein absolutes Werbeverbot, es sei denn, die Werbung richtet sich an Fachkreise. Nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Da Werbung im Sinne der Rechtsprechung und Literatur alle produkt- und leistungsbezogenen Aussagen meint, die darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu erwecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern, kann auch die schlichte Vorstellung eines neuen Arzneimittels im Sinne von § 10 HWG unzulässig sein. Wird zwar das verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ausdrücklich in einer Werbeanzeige als solches genannt, lässt es sich dagegen aufgrund der Gestaltung für den Verbraucher individualisieren, liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen § 10 HWG vor (z. B. bei der Bewerbung eines Diätkurses unter dem Titel „XENI-CAL kuliertes Abnehmen“). |
Index:
- Abbildung
- Abmahnung
- Abrechnungsbetrug
- Absatzbezogene Werbung
- Abspracheverbot
- Akademischer Grad
- Akquisitionsanruf
- Alleinstellungswerbung
- Anlasslose Werbung
- Ansprechen von Kunden
- Anzeige
- Apothekenbezeichnungen
- Apothekenübliche Waren
- Bandenwerbung
- Beanstandungen gegenüber Kollegen
- Belästigende Werbung
- Berufsbezeichnungen
- Berufsrechtlicher Überhang
- Bonussysteme
- Briefwerbung
- Eidesstattliche Versicherung
- Einigungsstellenverfahren
- Einstweilige Verfügung
- Erinnerungswerbung
- Eröffnungswerbung