Pflichtangaben
Bei der Werbung für Arzneimittel sind die nach § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) erforderlichen Pflichtangaben zu beachten. Bei der Werbung in Fachkreisen müssen die Pflichtangaben vollständig angeführt sein (§ 4 Abs. 1 und 1 a) HWG). Eine in diesem Sinne umfassende Information schuldet der Werbende nicht bei einer an den Verbraucher gerichteten Werbung für Arzneimittel. Hier gehören zu den Pflichtangaben die Bezeichnung des Arzneimittels, die Anwendungsgebiete und der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ (§ 4 Abs. 3 HWG). Dieser muss „gut lesbar“ und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt „angegeben“ werden. Der Adressat der Werbung muss die Angaben gut lesen können. Die Pflichtangaben dürfen nicht an einer Stelle in einer Werbeanzeige zusammengefasst werden, sondern müssen dem jeweiligen Arzneimittel zugeordnet sein. Diese Pflichtangaben sind bei einer an den Verbraucher gerichteten Erinnerungswerbung dagegen entbehrlich (§ 4 Abs. 6 HWG). Von einer Erinnerungswerbung ist die Rede, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff" geworben wird. |
Preisgegenüberstellung
Seit Freigabe der Preise für apothekenpflichtige verschreibungsfreie Arzneimittel wird bisweilen auch von Apotheken mit Preisgegenüberstellungen geworben.
Eigenpreis-Gegenüberstellung Irreführend sind Gegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen, wenn die Preise systematisch herauf- und herabgesetzt werden, um eine Preissenkung vorzutäuschen (sog. Preisschaukelei) oder wenn der (angebliche) frühere Preis nicht ernsthaft gefordert wurde. Das ist der Fall, wenn er zuvor niemals, nur für eine unangemessen kurze Zeit oder aber nicht unmittelbar vor der Ankündigung der Preisherabsetzung gefordert wurde. Wurde der höhere Preis nur für eine kurze Zeit gefordert, um kurz darauf mit einer Preisherabsetzung werben zu können, handelt es sich um einen „Mondpreis“. In diesem Fall ist der Preis nur eine Fantasiegröße, weil er bei verständiger, ernsthafter Kalkulation nicht vertretbar ist oder den auf dem Markt allgemein üblichen Durchschnittspreis erheblich übersteigt. Der Fantasiepreis dient allein dem Zweck, den Verkaufspreis als besonders günstig herauszustellen. Für die Frage, ob ein Preis nur unangemessen kurz gefordert wurde, ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls wie auf die Art der Ware oder Dienstleistung (langlebige Wirtschaftsgüter oder Waren und Leistungen des täglichen Bedarfs) sowie auf die Marktsituation abzustellen. Da die Bewertungen im Einzelfall nicht einfach sind, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu den Fallgruppen. Vorsicht ist bei der Bezeichnung der alten Preise mit „Statt-Preisen“ geboten, weil der Bundesgerichtshof eine solche Bezeichnung als mehrdeutig und damit irreführend bewertet hat. Mit Urteil vom 04.05.2005, Az. I ZR 127/02 hat er klargestellt, dass die bloße Bezugnahme auf einen "statt"-Preis irreführend ist, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt. Aus diesem Grund muss immer – zum Beispiel – durch einen Sternchenhinweis klargestellt werden, auf welche Preise im Rahmen einer Eigenpreisgegenüberstellung Bezug genommen wird. So kann es sich etwa um den ehemaligen Verkäuferpreis oder auch den vom Hersteller empfohlenen Preis ("UVP") handeln.
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers |
Index:
- Abbildung
- Abmahnung
- Abrechnungsbetrug
- Absatzbezogene Werbung
- Abspracheverbot
- Akademischer Grad
- Akquisitionsanruf
- Alleinstellungswerbung
- Anlasslose Werbung
- Ansprechen von Kunden
- Anzeige
- Apothekenbezeichnungen
- Apothekenübliche Waren
- Bandenwerbung
- Beanstandungen gegenüber Kollegen
- Belästigende Werbung
- Berufsbezeichnungen
- Berufsrechtlicher Überhang
- Bonussysteme
- Briefwerbung
- Eidesstattliche Versicherung
- Einigungsstellenverfahren
- Einstweilige Verfügung
- Erinnerungswerbung
- Eröffnungswerbung