Logo

Die Verwendung von Einzellogos zur Kennzeichnung des Unternehmens zur Förderung einer Corporate identity und eines individuellen und einprägsamen Unternehmensziels ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann die Verwendung eines Logos gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Dies kommt beispielsweise bei der unzutreffenden Verwendung von Bauwerken in Betracht. So kann eine Irreführung bei der Verwendung von Bauwerken für das Logo darin liegen, dass mit geographischen Bezugnahmen auf den Sitz der Apotheke hingewiesen wird, diese sich tatsächlich jedoch an einem anderen Ort als dem wiedergegebenen Bauwerk befindet. Die Irreführung kann auch in Bezug auf eine Aussage über die besondere Bedeutung, Leistungsfähigkeit, den Geschäftsumfang oder die Sonderstellung der Apotheke ergeben, wenn letztlich der Eindruck erweckt wird, es sei die einzig bedeutende Apotheke am Ort. Dies ist bei Großstädten immer unzutreffend.